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Liefer- und Versandkosten |
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Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Absendung
der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der
Lieferfrist die Ware das Werk / Lager verlassen hat oder bei
Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet
ist.
Die Lieferfrist beginnt jedoch nicht vor der Beibringung der
vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand
das Werk verlassen hat.
Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen
zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht
ergeben.
Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich
vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich. Richtige und rechtzeitige
Selbstbelieferung ist vorbehalten. Die Lieferfrist verlängert
sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen
beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der
nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden
konnten - gleichviel ob bei uns oder bei unseren Unterlieferanten
eingetreten – zum Beispiel: Betriebsstörungen, behördliche
Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen
in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Das gleiche
gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung. Wir müssen dem
Kunden solche Hindernisse unverzüglich mitteilen.
Solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit, beispielsweise
mit einer Anzahlung oder Abschlagszahlung, im Rückstand ist,
ruht unsere Lieferpflicht. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert
sich entsprechend.
Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist
beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen,
sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.
Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist
ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist
gegeben. Sofern Vertragsinhalt – auch – die Lieferung,
Erstellung oder Anpassung von Software ist, gilt eine Nachfrist
als dann zwischen den Parteien als angemessen vereinbart, wenn
diese mindestens 6 Wochen beträgt.
Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt,
durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder
im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Anspruch auf Lieferung
ist in diesem Fall ausgeschlossen. |
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